Sammelregeln für Pilze in der Schweiz
Jeder Kanton regelt das Pilzesammeln selbst, manche Gemeinden zusätzlich. Stand der kantonalen Regeln: 10.10.2026.
Grundregeln
- Nur Pilze sammeln, die du sicher kennst, und jeden Fund vor dem Essen von einer Pilzkontrolle prüfen lassen.
- Von Hand pflücken, ohne Rechen oder Hacken, und den Waldboden nicht aufreissen.
- Pilze, die du stehen lässt, nicht zertreten oder zerstören.
- In Natur- und Pflanzenschutzgebieten gelten besondere Schutzregeln. Lokale Sammelverbote und Ausnahmen beachten; geschützte Pilzarten nicht sammeln.
- Im Schweizerischen Nationalpark ist das Sammeln von Pilzen verboten.
- Organisiertes Sammeln in Gruppen ist in vielen Kantonen verboten; Kurse von Pilzvereinen sind meist ausgenommen.
Schontage und Sammelzeiten
- 1.–10. jedes Monats kein Sammeln: Glarus, Graubünden, Zürich und einzelne Gemeinden in Schaffhausen und St. Gallen
- 1.–7. jedes Monats kein Sammeln: Luzern und Obwalden
- Sammeln nur 7–20 Uhr: Freiburg, Tessin und Waadt
- Sammeln nur 8–20 Uhr: einzelne Gemeinden in St. Gallen
- Sammeln nur bei Tageslicht: Obwalden
Regeln nach Kanton
Aargau
Keine feste Höchstmenge, nur im ortsüblichen Umfang
- Organisiertes Sammeln und Werbung dafür verboten
- Sammeln zum Verkauf nur mit Bewilligung
Naturschutzverordnung (SAR 785.131), § 3 ↗Kanton Aargau: Sammeln von Beeren, Pilzen und Holz ↗
Appenzell Ausserrhoden
Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Nur ausgewachsene Pilze, schonend von Hand
- Gewerbsmässiges und organisiertes Sammeln verboten (ausser Pilzvereine und Schulklassen)
Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Pilze (bGS 422.111.3) ↗
Appenzell Innerrhoden
Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Schonend von Hand pflücken
- Die Standeskommission kann Sperrzeiten festlegen (keine bekannt)
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (GS 450.010), Art. 25–26 ↗
Basel-Landschaft
Keine besonderen kantonalen Regeln
- Nicht übermässig sammeln, nichts mutwillig beschädigen
- Geschützte Arten nicht sammeln
Basel-Stadt
Keine besonderen kantonalen Regeln laut VAPKO
Nur aus der VAPKO-Übersicht (08.02.2026), nicht im Gesetzestext geprüft.
Bern
Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Organisiertes Sammeln verboten (ausser geführte Ausbildungsexkursionen)
- Nur häufige, nicht geschützte Arten; Boden nicht aufreissen, keine Hilfsmittel
Freiburg
Sammeln nur 7–20 Uhr · höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Sammeln nur von 7 bis 20 Uhr
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Geschützte Arten nicht pflücken oder beschädigen
- Pilzreservat La Chanéaz (Montagny): Sammeln verboten
Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz (SGF 721.0.11), Art. 26 ↗
Genf
Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Sammeln zum Verkauf nur mit Bewilligung
Règlement sur la protection du paysage (rsGE L 4 05.11), Art. 27 ↗
Glarus
1.–10. jedes Monats kein Sammeln · höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Sperrzeit: 1.–10. Tag jedes Monats
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Organisiertes Sammeln verboten (ausser Kurse von Pilzvereinen und Schulklassen)
Verordnung über den Schutz der Pilze (GS IV G/3/3), Art. 1 ↗
Graubünden
1.–10. jedes Monats kein Sammeln · höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Sperrzeit: 1.–10. Tag jedes Monats
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Gruppen von mehr als drei Personen verboten (Familien ausgenommen)
- Keine Rechen, Hacken oder andere Geräte; mutwilliges Zerstören verboten
- Kein Sammeln in Pilzschutzgebieten
Jura
Höchstens 3 kg pro Person und Tag
- Höchstens 3 kg pro Person und Tag, alle Arten zusammen (seit 2026)
- Nur kleine Mengen
- Gewerbliches Sammeln nur mit Bewilligung
Ordonnance sur la protection de la nature (RSJU 451.11), Art. 19 ↗
Luzern
1.–7. jedes Monats kein Sammeln · höchstens 2 kg pro Person und Tag, Eierschwämme und Morcheln ½ kg
- Sperrzeit: 1.–7. Tag jedes Monats
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag; Morcheln und Eierschwämme höchstens ½ kg
- Nur ausgewachsene Pilze pflücken
- Organisiertes Sammeln verboten (ausser Pilzvereine und Schulklassen zur Ausbildung)
- Strengere Regeln in Pilzschutzgebieten
Neuenburg
Keine besonderen kantonalen Regeln laut VAPKO
Nur aus der VAPKO-Übersicht (08.02.2026), nicht im Gesetzestext geprüft.
Nidwalden
Höchstens 1 kg pro Person und Tag
- Organisiertes Sammeln verboten
- Sammeln zum Verkauf nur mit Bewilligung
- Kein Pflücken in Pflanzenschutzgebieten
Obwalden
1.–7. jedes Monats kein Sammeln · Sammeln nur bei Tageslicht · höchstens 2 kg pro Person und Tag, Morcheln 500 g
- Sperrzeit: 1.–7. Tag jedes Monats
- Sammeln nur bei Tageslicht
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag; Morcheln höchstens 500 g. Kinder unter 12 Jahren sammeln nur in Begleitung Erwachsener; ihre Pilze zählen zu deren Höchstmenge
- Gewerbsmässiges und organisiertes Sammeln verboten
Schaffhausen
Keine kantonale Sperrzeit und keine Höchstmenge
- Kein Sammeln in kantonalen Pilzschutzgebieten
- Buchberg und Rüdlingen: wie Kanton Zürich (1.–10. jedes Monats kein Sammeln, höchstens 1 kg)
Nur aus der VAPKO-Übersicht (08.02.2026), nicht im Gesetzestext geprüft.
Naturschutzverordnung (SHR 451.101), § 21 ↗VAPKO-Übersicht (08.02.2026) ↗
Schwyz
Höchstens 2 kg pro Person und Tag, Morcheln 1 kg
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag; Morcheln höchstens 1 kg
- Organisiertes Sammeln verboten
- Keine Sperrtage seit 2010
Solothurn
Keine kantonalen Sammelregeln mehr
- Die Verordnung über Pilzschontage wurde 2009 ersatzlos aufgehoben
St. Gallen
Regeln je Gemeinde
- Gemeinden können das Sammeln einschränken oder verbieten
- Rund 20 Gemeinden (Sarganserland, Werdenberg, See-Gaster) sperren den 1.–10. jedes Monats
Gemeinderegel laut Medienberichten, nicht im Verordnungstext geprüft.
Naturschutzverordnung (sGS 671.1), Art. 8 ↗VAPKO-Übersicht (08.02.2026) ↗
Tessin
Sammeln nur 7–20 Uhr · höchstens 3 kg pro Person und Tag
- Sammeln nur von 7 bis 20 Uhr
- Höchstens 3 kg pro Person und Tag
- Keine Rechen, Schaufeln oder anderen Geräte; stehen gelassene Pilze nicht zerstören
- Geschützte Arten nicht sammeln
- Organisiertes Sammeln zum Verkauf verboten
- Zeitweise Sperrgebiete möglich
Legge concernente la raccolta di funghi (RL 483.100), Art. 3 ↗
Thurgau
Höchstens 1 kg pro Person und Tag
- Höchstens 1 kg Speisepilze pro Person und Tag
- Arten der Roten Liste verboten
- Kein Sammeln in Naturschutzzonen
Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (RB 450.11), §§ 38–40 ↗
Uri
Eierschwämme höchstens 2 kg, Morcheln ½ kg, übrige Arten 3 kg pro Person und Tag
- Pro Person und Tag: Morcheln höchstens ½ kg, Eierschwämme höchstens 2 kg, übrige Arten höchstens 3 kg
- Keine Morcheln vor dem 1. April
- Gewerbsmässiges und organisiertes Sammeln verboten
- Keine Rechen, Hacken oder Funkgeräte
- Nur bekannte, ausgewachsene Pilze pflücken; mutwilliges Zerstören verboten
Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze (RB 10.5131) ↗
Waadt
Sammeln nur 7–20 Uhr · höchstens 2 kg pro Person und Tag
- Sammeln nur von 7 bis 20 Uhr
- Höchstens 2 kg pro Person und Tag für den Eigenbedarf
- Gewerbliches Sammeln nur mit Bewilligung und anerkanntem Kurs, höchstens 6 kg
- Arten der Roten Liste (VU, EN, CR) verboten
- Mutwilliges Zerstören verboten
- Die früheren Sperrtage 1.–7. gelten seit 2025 nicht mehr
Wallis
Keine kantonale Sperrzeit und keine Höchstmenge
- Gemeinden können strengere Regeln erlassen
- Geschützte Arten nicht sammeln
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SGS 451.100), Art. 21 ↗
Zug
Keine besonderen kantonalen Regeln laut VAPKO
Nur aus der VAPKO-Übersicht (08.02.2026), nicht im Gesetzestext geprüft.
Zürich
1.–10. jedes Monats kein Sammeln · höchstens 1 kg pro Person und Tag
- Sperrzeit: 1.–10. Tag jedes Monats
- Höchstens 1 kg pro Person und Tag
- Nur Pilze sammeln, die man kennt; mutwilliges Zerstören verboten
- Für parasitische Arten wie den Hallimasch gilt die Verordnung nicht
- Pilzschutzgebiete der Baudirektion beachten
Gemeinden und Schutzgebiete können strengere Regeln haben. Ohne Gewähr. Alle Kantone bei VAPKO ↗